Versicherung bei Tod durch Unfall

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Versicherung bei Tod durch Unfall

 

Wichtiger Hinweis: 

Unsere Bestattungsvorsorge ist kein klassisches Versicherungsprodukt, sondern ein Vorsorgevertrag zur Deckung Ihrer Bestattungskosten. Damit Sie und Ihre Angehörigen im Falle eines Unfalls abgesichert sind, hat Everlife für sich selbst eine kollektive Unfallversicherung abgeschlossen.

 

Kollektive Unfallversicherung von Everlife 

Everlife hat für sich selbst eine kollektive Unfallversicherung abgeschlossen. Sie greift, wenn der Vorsorgenehmer in der Schweiz durch einen Unfall stirbt, während der Vorsorgevertrag noch besteht.

 

  1. Die Versicherung deckt den verbleibenden Provisionsanspruch von Everlife aus dem Vorsorgevertrag.
     
  2. Im Todesfall durch Unfall sind die Hinterbliebenen von der Zahlung des Restbetrags der Provisionen befreit.
     
  3. Ein Unfalltod ist definiert als ein plötzliches, unfreiwilliges äusseres Ereignis, das innerhalb von 90 Tagen zum Tod führt.
     
  4. Die Deckung gilt ausschliesslich für Unfälle, nicht für Tod durch Krankheit oder andere Ursachen.
     
  5. Die Aufnahme in den kollektiven Versicherungsvertrag erfolgt nur mit Zustimmung des Vorsorgenehmers, gemäss Art. 74 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

 

Der Zweck der Versicherung

Die Absicherung dient ausschließlich der Deckung der noch ausstehenden Provisionen von Everlife im Falle eines Unfalltodes des Vorsorgenehmers. Sie stellt keine allgemeine Todesfall- oder Hinterbliebenenversicherung dar.

 


 

Diese Deckung ist kostenlos im Pauschalbetrag für Bestattungsleistungen enthalten, die von Everlife angeboten werden, sowohl für neue als auch für bereits bestehende Kunden, da es sich um einen kollektiven Versicherungsvertrag zugunsten von Everlife handelt. Sofern diese Deckung vom Tod des Kunden infolge eines Unfalls abhängt, muss der Kunde ausdrücklich zustimmen, um gemäss Art. 74 Abs. 1 VVG in den von dieser Versicherung, die von Everlife abgeschlossen wurde, gedeckten Personenkreis eingeschlossen zu werden. Everlife hat daher das Recht, bei Erfüllung der Deckungsbedingungen die Anspruchsberechtigten von der Zahlung der restlichen Provisionen, die sich aus dem Bestattungsvorsorgevertrag ergeben, zu befreien.

 

Everlife kann die Deckung des fehlenden Saldos der vom Kunden zu zahlenden Provisionen im Falle des Todes durch einen Unfall nur dann garantieren, wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalls des Kunden noch durch den Versicherungsvertrag gebunden ist. Wenn Everlife nicht mehr für die Deckung des fehlenden Restbetrags der Provisionen, die vom Kunden zum Zeitpunkt seinem Tod durch Unfall zu zahlen sind, versichert ist, haben die Anspruchsberechtigten oder dritte Personen, die daran beteiligt sind, keinen Anspruch auf die Befreiung von der Zahlung des fehlenden Restbetrags der Provisionen, die im Bestattungsvorsorgevertrag zwischen Everlife und dem Kunden vereinbart wurden.

 

Zu beachten ist, dass "Tod durch Unfall" jegliche plötzliche und unfreiwillige schädigende Einwirkung eines aussergewöhnlichen äusseren Ereignisses auf den menschlichen Körper ist, die spätestens innerhalb von 90 Tagen nach dem Eintreten der Einwirkung zum Tod führt.

Mit Everlife ist es so einfach ❤️

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