Versicherung bei Tod durch Unfall

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Versicherung bei Tod durch Unfall

Wichtiger Hinweis: Die Everlife angebotenen Formeln ("Alles-in-einem" oder "Massgeschneidert") sind keine Versicherungsprodukte, und Everlife vertreibt keine Versicherungsprodukte. Es handelt sich um Formeln, die für die Vorauszahlung der Bestattung des Kunden bestimmt sind.

 

Everlife hat jedoch als Versicherte, als Versicherungsnehmerin und somit als einzige Begünstigte einen Kollektivversicherungsvertrag für die Deckung des Restbetrags der im Bestattungsvorsorgevertrag vereinbarten Provisionen im Falle des Todes des Kunden durch Unfall abgeschlossen, um den betroffenen Familien zusätzliche Hilfe zu bieten.

 

Die Versicherung, deren Kosten vollständig von Everlife getragen werden, hat den Zweck, den Saldo der ausstehenden Provisionen zu decken, die im Falle des Todes des Kunden durch einen Unfall auf schweizerischem Territorium während der Vorfinanzierungsperiode zu zahlen sind, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Kunden und Everlife vordefiniert wurde.

 

Diese Deckung ist kostenlos im Pauschalbetrag für Bestattungsleistungen enthalten, die von Everlife angeboten werden, sowohl für neue als auch für bereits bestehende Kunden, da es sich um einen kollektiven Versicherungsvertrag zugunsten von Everlife handelt. Sofern diese Deckung vom Tod des Kunden infolge eines Unfalls abhängt, muss der Kunde ausdrücklich zustimmen, um gemäss Art. 74 Abs. 1 VVG in den von dieser Versicherung, die von Everlife abgeschlossen wurde, gedeckten Personenkreis eingeschlossen zu werden.

 

Everlife hat daher das Recht, bei Erfüllung der Deckungsbedingungen die Anspruchsberechtigten von der Zahlung der restlichen Provisionen, die sich aus dem Bestattungsvorsorgevertrag ergeben, zu befreien.

 

Everlife kann die Deckung des fehlenden Saldos der vom Kunden zu zahlenden Provisionen im Falle des Todes durch einen Unfall nur dann garantieren, wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalls des Kunden noch durch den Versicherungsvertrag gebunden ist. Wenn Everlife nicht mehr für die Deckung des fehlenden Restbetrags der Provisionen, die vom Kunden zum Zeitpunkt seinem Tod durch Unfall zu zahlen sind, versichert ist, haben die Anspruchsberechtigten oder dritte Personen, die daran beteiligt sind, keinen Anspruch auf die Befreiung von der Zahlung des fehlenden Restbetrags der Provisionen, die im Bestattungsvorsorgevertrag zwischen Everlife und dem Kunden vereinbart wurden.

 

Zu beachten ist, dass "Tod durch Unfall" jegliche plötzliche und unfreiwillige schädigende Einwirkung eines aussergewöhnlichen äusseren Ereignisses auf den menschlichen Körper ist, die spätestens innerhalb von 90 Tagen nach dem Eintreten der Einwirkung zum Tod führt.